Berufsunfähigkeit

Der Versicherer sollte seine Leistungsanerkennung grundsätzlich ohne eine zeitliche Befristung aussprechen….

Der Verzicht auf die Verweisung in einen fremden bzw. vorher nicht ausgeübten Beruf sollte vom Versicherer in der Erst- und Nachprüfung im Bedingungswerk eingeschlossen sein….

Nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ( z.B. durch Elternzeit oder Arbeitslosigkeit ) sollte bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt werden. Zusätzlich sollten keine zeitlichen Fristen eine abstrakte Verweisung wieder ermöglichen….

Diese und ca. 40 weitere wichtigen Fragen werden ans Bedingungswerk einer BU-Versicherung gestellt, wie ist was in Ihrem bestehenden Tarif geregelt???

Nicht der Preis, vor allem die Qualität Ihres Tarifwerkes ist in der BU-Absicherung von tragender Entscheidung!

Übrigens, versicherbar sind bereits Kinder ab dem 10. Lebensjahr! Je jünger die versicherte Person, desto günstiger und sicherer im Leistungsfall!!!